Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Autor: Löbe

Universalsukzession

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine Person (Alleinerbe) oder mehrere Personen (Erbengemeinschaft) unentgeltlich über. Dies ist der Grundsatz der Universalsukzession, die in §  1922 BGB normiert wird.

Sind mehrere Erben vorhanden, ist der Vermögensübergang mit dem Erbfall noch nicht abgeschlossen. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, geht der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über und wird zu gemeinschaftlichem Vermögen. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Die entstandene Erbengemeinschaft ist ein auf Auseinandersetzung angelegtes Rechtsgebilde. Fortbestand und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft werfen vielfältige steuerliche Probleme auf, die nachstehend nur angerissen werden können.

Bruchteilsgemeinschaft/Mitunternehmerschaft

Der Nachlass ist Gesamthandsvermögen der Erben (§  1922 BGB). Die Erbengemeinschaft ist zivilrechtlich eine Gesamtgemeinschaft; bis zu ihrer Auseinandersetzung (§  2042 BGB) wird sie ertragsteuerlich

bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft (§  39 Abs.  2 Nr. 2 AO) und

bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt.