Freiberuflerpraxis im Nachlass

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/11 Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung 

Freiberuflerpraxis im Nachlass

Autor: Löbe

Besonderheiten ergeben sich dann, wenn sich die Praxis eines Freiberuflers im Nachlass befindet, da (auch) die Nachfolger persönliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

Mit dem Tod eines Freiberuflers geht dessen dem Freiberuf dienendes Betriebsvermögen im Rahmen der Erbfolge auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger nach §  1922 BGB über. Der Tod eines Freiberuflers führt weder zu einer Betriebsaufgabe, noch geht das der Freiberuflichkeit dienende Betriebsvermögen durch den Erbfall in das Privatvermögen der Erben über. Das freiberufliche Betriebsvermögen des Erblassers wird zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Allerdings ist die Freiberuflichkeit als solche, da sie von der höchstpersönlichen Qualifizierung und Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abhängt, ebenso wenig wie die Kaufmannseigenschaft vererblich. Dies folgt daraus, dass die Rechtsnachfolge des oder der Erben sich nach §  1922 BGB allein auf das Vermögen des Erblassers beschränkt. Die Freiberuflichkeit ist aber, wie etwa §  18 Abs.  1 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG mit dem Erfordernis des leitenden und eigenverantwortlichen Tätigwerdens aufgrund eigener Fachkenntnisse zum Ausdruck bringt, höchstpersönlicher Natur. Eine höchstpersönliche Eigenschaft ist kein Vermögensgegenstand.