Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/9 Erbschaftsteuer 

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

Autor: Löbe

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§  10 Abs.  1 ErbStG). §  10 ErbStG selbst ist zweigeteilt: Während §  10 Abs.  1 –4 und 10 ErbStG den aus dem steuerpflichtigen Vorgang erwachsenden Vermögensvorteil erfasst, regelt §  10 Abs.  5 –9 ErbStG, welche Vermögensminderungen gegen den Erwerb zum Abzug gebracht werden können. Aus §  10 ErbStG folgt der Grundsatz, dass nur die als Nettobetrag ermittelte Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.1)

R E 10.1 Abs. 1 und 2 ErbStR 2019 kann ein Schema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der festzusetzenden Erbschaftsteuer entnommen werden.

Der steuerpflichtige Erwerb ist auf volle 100 € nach unten abzurunden und ergibt so die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Eurobeträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Eurobeträge auf- bzw. abzurunden.