Autor: Löbe |
Der Erbschaftsteuer unterliegen die Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ergänzend dazu regelt § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, welche Zuwendungen unter Lebenden der Schenkungsteuer unterliegen. Ebenfalls steuerpflichtig sind Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) sowie die Errichtung einer Familienstiftung bzw. eines Familienvereins (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich für Schenkungen unter Lebenden entsprechend, es sei denn, der Gesetzgeber hat hierzu etwas Abweichendes bestimmt (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind nach R E 1.1 ErbStR 2019 insbesondere die Vorschriften
zum Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG), |
zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG), |
zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG), |
zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG), |
zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG Steuerklasse I Nr. 4), |
zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (§ 15 Abs. 3 ErbStG), |
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