Kapitalgesellschaften

Autor: Mayer

Struktur

Kapitalgesellschaften entstehen ebenfalls auf der Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung zwischen meist mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Bei der Kapitalgesellschaft ermöglicht der Gesetzgeber eine Verselbständigung der Unternehmensträgerschaft auf einen selbständigen Rechtsträger (die Körperschaft). Daher ist die Konstitution des Unternehmensträgers mit eigener Rechtspersönlichkeit an besondere formelle Erfordernisse geknüpft. Insbesondere bedarf die Entstehung als letzten konstitutionellen Elements der Eintragung im jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Register (vgl. §§  10, 11 GmbHG, §  41 AktG, §  13 GenG, §  21 BGB). Die Kapitalgesellschaften in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft können, anders als Personengesellschaften, auch durch einen Gesellschafter allein errichtet werden. Demgegenüber hängen Entstehung und Fortbestand einer Personengesellschaft zwingend davon ab, dass mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sind.

Im Bereich der Kapitalgesellschaften sind zu nennen:

die AG

die Kommanditgesellschaft auf Aktien1)