Anrechnung ausländischer Steuern bei Fehlen eines Erbschaftsteuer-DBA

Autor: Schildhorn

Voraussetzung der Anrechnung

Aufgrund der nur beschränkten Anzahl von Erbschaftsteuer-DBA lässt sich in vielen Fällen eine internationale Doppelbesteuerung in Erbfällen nicht vermeiden. Zur einseitigen Abmilderung der Doppelbesteuerung sieht die komplexe Regelung des §  21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf Antrag eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des §  21 Abs.  1 ErbStG nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag. Dieser Antrag, der nicht form- und fristgebunden ist, kann bis zur Bestandskraft des inländischen Erbschaftsteuerbescheids gestellt werden. Die Anrechnungsmöglichkeiten umfassen nur die Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht. Bei (erweiterter) beschränkter Steuerpflicht ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

Die Anrechnung einer ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt von folgenden Voraussetzungen ab (vgl. auch R E 21 ErbStR 2011):

Die Anrechnung ist nur bei Erbfällen bzw. Schenkungen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland möglich.

Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die Vorschriften eines DBA Anwendung finden.

Der Anrechnungsberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen.