Fallbeispiele zur Erbschaftsteuerpflicht mit Auslandsbezug

Autor: Schildhorn

Beispiel 1

Die Inländerin A, die in Deutschland einen Wohnsitz begründet, hat von ihrem Schwager (Erblasser), der ausschließlich in Kanada ansässig ist, eine Erbschaft i.H.v. 500.000 Euro erhalten.

Lösung

Der im Ausland belegene Nachlass unterliegt wegen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erbin der deutschen Erbschaftsteuer nach Maßgabe des §  2 Abs.  1 ErbStG. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §  2 Abs.  1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) ErbStG ist bei inländischen Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, sofern kein DBA anzuwenden ist. Als Auslandsvermögen gilt,

wenn der Erblasser Inländer war, alle Vermögensgegenstände i.S.d. §  121 BewG, die auf den ausländischen Staat entfallen;

wenn der Erblasser kein Inländer war, alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens (§  21 Abs.  2 ErbStG).