Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Autor: Schildhorn

Sofern die inländischen Erbschaftsteuerbescheide formell und materiell bestandskräftig sind, bedarf es für die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer einer Änderungsvorschrift nach §§  172  ff. AO. Als Änderungsvorschrift ist §  175 Abs.  1 Nr. 2 AO anwendbar, da ein rückwirkendes Ereignis vorliegt.1) Eine Änderung nach §  175 Abs.  1 Nr. 2 AO, §  21 Abs.  1 Satz 4 ErbStG ist danach auch dann möglich, wenn der inländische Erbschaftsteuerbescheid festsetzungsverjährt ist.

1)

BFH, Urt. v. 22.09.2010 - II R 54/09, DB 2011, 155.