Bewertung beim qualifizierten Anteilstausch

Autor: Ott

Gemeiner Wert

Gemäß §  21 Abs.  1 Satz 1 UmwStG hat beim qualifizierten Anteilstausch die übernehmende Gesellschaft grundsätzlich die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Da der Anteilstausch einen Veräußerungsvorgang darstellt und gem. §  21 Abs.  2 Satz 1 UmwStG der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile gilt, kommt es beim Ansatz des gemeinen Werts für den Einbringenden im Rahmen des hierdurch eintretenden Veräußerungsvorgangs zur Auflösung der stillen Reserven in den eingebrachten Anteilen. Je nachdem, ob der Einbringende eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren nach §  3 Nr. 40 Buchst. c) EStG bzw. der 95%igen Steuerfreistellung nach §  8b Abs.  2 i.V.m. Abs.  3 KStG.

Auf Antrag: Buchwert oder Zwischenwert