Autor: Ott |
Im Zuge des Anteilstausches kann die übernehmende Gesellschaft neben neuen Anteilen eine sonstige Gegenleistung (z.B. einen Darlehensanspruch) gewähren. In diesem Fall werden gem. § 21 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 3 UmwStG die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile um den gemeinen Wert der gewährten anderen Wirtschaftsgüter gekürzt. Daneben wird seit dem Jahr 2015 das grundsätzlich in § 21 UmwStG vorgesehene Bewertungswahlrecht bei der Gewährung sonstiger Gegenleistungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwStG eingeschränkt.1) Danach ist eine Buchwertfortführung nur möglich, soweit der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Anteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
a) | 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. beim Anteilstausch der eingebrachten Anteile oder |
b) | 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. den Buchwert der eingebrachten Anteile. |
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