Gewinnverteilung

Umwandlung 6/12 Die Familiengesellschaft als Gestaltungsmittel bei der Unternehmensnachfolge 

Gewinnverteilung

Autor: Schildhorn

Ist die Familiengesellschaft als solche dem Grunde nach nicht zu beanstanden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch die vorgenommene Gewinnverteilung steuerlich zu übernehmen ist (vgl. R 15.9 Abs. 3 EStR 2012).

Missbrauch

Steht die Gewinnverteilung im offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen der Gesellschafter, so kann ein Missbrauch i.S.d. §  42 AO vorliegen.

Beteiligt ein Steuerpflichtiger nicht im Betrieb mitarbeitende nahe Familienangehörige in der Weise als Kommanditisten oder atypisch stille Gesellschafter an einem Betrieb, dass er ihnen Gesellschaftsanteile schenkweise überträgt, so kann nach Auffassung des BFH mit steuerlicher Wirkung eine Gewinnverteilung nur anerkannt werden, die auf längere Sicht zu einer auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Mitunternehmer angemessenen Verzinsung des tatsächlichen (gemeinen) Werts der Gesellschaftsanteile führt. Die nachstehend aufgeführten Grundsätze sind im Wesentlichen dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.05.19721)

entnommen, die Finanzverwaltung hat diese in H 15.9 (3) Allgemeines EStH 2014 übernommen.