Autor: Ott |
Die Behandlung von positiven und negativen Ergänzungsbilanzen im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wird bisher im Schrifttum kaum behandelt. Auch einschlägige Verwaltungsanweisungen hierzu existieren derzeit nicht. Im Ergebnis lässt sich Folgendes festhalten:
Die Existenz von Ergänzungsbilanzen führt dazu, dass bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Buchwerte der Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Steuerbilanz (nicht jedoch in der Handelsbilanz) in Höhe der Mehr- oder Minderwerte aus Ergänzungsbilanzen aufgestockt (positive Ergänzungsbilanz) bzw. abgestockt (negative Ergänzungsbilanz) werden. Aufgrund der temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz resultieren hieraus latente Steuern in der Handelsbilanz. |
In Höhe der Abweichung gegenüber der Handelsbilanz ergeben sich in der Steuerbilanz aktive oder passive Ausgleichsposten. In Höhe eines passiven Ausgleichspostens, der wirtschaftlich einem Ausgabeaufgeld vergleichbar ist, kommt es zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG. |
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