Bewertung durch die Kapitalgesellschaft

Autoren: Müller/Ott

Zu beachten ist, dass das Ansatzwahlrecht bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft liegt. Diese kann das eingebrachte Betriebsvermögen mit Buchwerten, dem Teilwert oder dazwischen liegenden Werten in ihrer Bilanz erfassen. Der Ansatz unter dem Buchwert ist aber nicht zulässig. Der Teilwert ist immer dann anzusetzen, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für den Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile im Zeitpunkt der Besteuerung ausgeschlossen ist.1)

Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende die übertragenen Wirtschaftsgüter nach steuerrechtlichen Vorschriften in seiner Gewinnermittlung anzusetzen hatte. Die Kapitalgesellschaft tritt bezüglich der AfA und Sonder-AfA in die Rechtsstellung des Einbringenden ein und ist daher z.B. an die AfA-Bemessungsgrundlage, die AfA-Methode und die Nutzungsdauer gebunden.2) Sie kann aber auch steuerfreie Rücklagen fortführen. Insbesondere kann sich die Kapitalgesellschaft Vorbesitzzeiten im Rahmen des § 6b EStG anrechnen lassen. Hält andererseits die Kapitalgesellschaft ihrerseits Verbleibensfristen, die für die eingebrachten Wirtschaftsgüter noch bestehen, nicht ein, so führt dies zur berichtigten Steuerveranlagung beim Einbringenden3).