Einbringungsgeborene Anteile bei Kapitalerhöhung

Autoren: Müller/Ott

Bestehen an einer Kapitalgesellschaft einbringungsgeborene Anteile, so ist zu beachten, dass es im Rahmen einer Kapitalerhöhung einerseits zu Veräußerungen i.S.d. § 21 UmwStG kommen kann, andererseits aber auch durch Übertragung von stillen Reserven aus den Altanteilen auf die neuen Anteile neue einbringungsgeborene Anteile entstehen können.

Die folgende Übersicht soll die einzelnen Vorgänge und die daraus resultierenden Folgen kurz darstellen:

Vorgang

Rechtsfolgen

Der Eigner von einbringungsgeborenen Anteilen verzichtet gegen Entgelt auf sein Bezugsrecht.

Der Anteilseigner realisiert, soweit stille Reserven aus den einbringungsgeborenen Anteilen auf die Bezugsrechte übergegangen sind, einen Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. Dabei gehen stille Reserven nur dann über, wenn die für die neuen Anteile geforderte Einlage unter dem entsprechenden gemeinen Wert der einbringungsgeborenen Altanteile liegt bzw. kein wertausgleichendes Aufgeld gefordert wird. Die Altanteile bleiben, ggf. mit den verbliebenen stillen Reserven, weiter nach § 21 UmwStG steuerverhaftet.

Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Einlage und Aufgeld, so dass der Wert der neuen Anteile dem der alten Anteile entspricht.