Autoren: Müller/Ott |
§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG enthält eine spezielle Gewinnermittlungsvorschrift, die den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vorgeht.
Danach ist der Veräußerungsgewinn stichtagsbezogen und nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln.
Der Veräußerungszeitpunkt stimmt dabei mit dem Zeitpunkt überein, in dem zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen übertragen wurde, und bestimmt sich demnach für die einzelnen Gewinnrealisationsmöglichkeiten wie folgt:
Veräußerung | Veräußerungs-, Tausch- oder Einbringungsvertrag müssen durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfüllt worden sein. Haben die Vertragsparteien nichts anders vereinbart, so geht bei der Veräußerung unter einer aufschiebenden Bedingung das wirtschaftliche Eigentum erst über, wenn die Bedingung eingetreten ist. Dies ist auch der Zeitpunkt der Veräußerung.1) |
Antragsbesteuerung |
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