Gleichgestellte Vorgänge

Autoren: Müller/Ott

§ 21 Abs. 2 UmwStG nennt folgende, der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge:

Antragsbesteuerung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG).

Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile wird, z.B. durch Wegzug, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG).

Die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, wird aufgelöst und abgewickelt; oder das Kapital dieser Gesellschaft wird herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt; oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes werden ausgeschüttet oder zurückgezahlt, soweit die Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG).

Der Anteilseigner legt die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft ein.