Halbeinkünfteverfahren

Autoren: Müller/Ott

Bei der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist das Halbeinkünfteverfahren nur anzuwenden, wenn eine siebenjährige Sperrfrist zwischen der Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs oder des Mitunternehmer-Anteils und der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile eingehalten wird. Bei unentgeltlichem Erwerb der einbringungsgeborenen Anteile wird die Besitzzeit des Vorbesitzers mit angerechnet. Dies folgt aus dem Rechtsnachfolgeprinzip von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, nach dem der Erwerber die steuerliche Rechtsnachfolge des Übertragenden antritt und somit nicht anders gestellt werden darf als der ursprüngliche Einbringende. Die siebenjährige Sperrfrist gilt gem. § 3 Nr. 40j Satz 4 b) EStG nicht für einbringungsgeborene Anteile, die aus der Einbringung von mehrheitvermittelnden Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden sind.

Die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bedeutet auch bei den einbringungsgeborenen Anteilen, dass der Veräußerungspreis gem. § 3 Nr. 40j EStG nur zur Hälfte angesetzt wird, dafür aber die Anschaffungs- und Veräußerungskosten gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte in Abzug gebracht werden.