§ 1025 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 1 Grunddienstbarkeiten

§ 1025 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks

§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.