§ 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
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