§ 107 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XIII. Mobilitätsprämie

§ 107 EStG Anwendung der Abgabenordnung

§ 107 Anwendung der Abgabenordnung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.