§ 1106 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 6 Reallasten

§ 1106 BGB Belastung eines Bruchteils

§ 1106 Belastung eines Bruchteils

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.