§ 115 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XV. Energiepreispauschale

§ 115 EStG Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.