§ 1162 BGB Aufgebot des Hypothekenbriefs
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
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