§ 122 k UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zehnter Abschnitt Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

§ 122 k UmwG Verschmelzungsbescheinigung

§ 122 k Verschmelzungsbescheinigung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) 1Das Vertretungsorgan einer übertragenden Gesellschaft hat das Vorliegen der sie betreffenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes der Gesellschaft anzumelden. 2§ 16 Abs. 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend. 3Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben eine Versicherung abzugeben, dass allen Gläubigern, die nach § 122 j einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. (2) 1Das Gericht prüft, ob für die Gesellschaft die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung vorliegen, und stellt hierüber unverzüglich eine Bescheinigung (Verschmelzungsbescheinigung) aus. 2Als Verschmelzungsbescheinigung gilt die Nachricht über die Eintragung der Verschmelzung im Register. 3Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende oder neue Gesellschaft unterliegt, wirksam wird. 4Die Verschmelzungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt. 5Ist ein Spruchverfahren anhängig, ist dies in der Verschmelzungsbescheinigung anzugeben. (3)