§ 13 a UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER ABSCHNITT Steuer und Vorsteuer

§ 13 a UStG Steuerschuldner

§ 13 a Steuerschuldner

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6 a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14 c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung; 5. des § 25 b Abs. 2 der letzte Abnehmer; 6. des § 4 Nr. 4 a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4 c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet;