§ 1320 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung

§ 1320 BGB Aufhebung der neuen Ehe

§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. 2Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. 3Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. 4§ 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.