§ 14 GrEStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Fünfter Abschnitt Steuerschuld

§ 14 GrEStG Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

Die Steuer entsteht, 1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung; 2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.