§ 15 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15 StBGebV Umsatzsteuer

§ 15 Umsatzsteuer

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.