§ 150 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ZWEITER ABSCHNITT Mitwirkungspflichten
2. Unterabschnitt Steuererklärungen

§ 150 AO Form und Inhalt der Steuererklärungen

§ 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn 1. keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, 2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, 3. keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und 4. eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt. 2§ 87 a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. 3Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung). (2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. (3) 1Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. 2Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist. (4)