§ 1612 c BGB Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612 c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
§ 1612 b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln