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Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis
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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 1618 a
BGB
Stand: 21.12.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, BGBl. I S. 5252
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Änderungsnachweis
§ 1618 a BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 1618 a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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