§ 1674 a BGB Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind
§ 1674 a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
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