§ 1717 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 6 Beistandschaft

§ 1717 BGB Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.