§ 1826 BGB Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
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