§ 187 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SECHSTER ABSCHNITT Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalges...
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke

§ 187 BewG Bewirtschaftungskosten

§ 187 Bewirtschaftungskosten

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23. (3)