§ 191 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 4 Fristen, Termine

§ 191 BGB Berechnung von Zeiträumen

§ 191 Berechnung von Zeiträumen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.