§ 1930 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge

§ 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.