§ 1946 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1946 BGB Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.