§ 1970 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1970 BGB Anmeldung der Forderungen

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.