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Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis
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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 2
BGB
Stand: 21.12.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, BGBl. I S. 5252
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Änderungsnachweis
§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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