§ 20 GrEStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Ert...

§ 20 GrEStG Inhalt der Anzeigen

§ 20 Inhalt der Anzeigen

GrEStG ( Grunderwerbsteuergesetz )

(1) Die Anzeigen müssen enthalten: 1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Identifikationsnummer gemäß § 139 b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139 c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters und gegebenenfalls die Angabe, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139 c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers anzugeben; 2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer, den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil; 3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;