§ 22 c UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER ABSCHNITT Besteuerung

§ 22 c UStG Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung

§ 22 c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung; 2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters; 3. die dem Fiskalvertreter nach § 22 d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.