§ 22 ErbStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung

§ 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze

§ 22 Kleinbetragsgrenze

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.