§ 2225 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.