§ 2279 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2279 BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.