§ 2341 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit

§ 2341 BGB Anfechtungsberechtigte

§ 2341 Anfechtungsberechtigte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.