§ 272 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 272 UmwG Möglichkeit des Formwechsels

§ 272 Möglichkeit des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. (2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.