BFH - Urteil vom 12.11.1992
IV R 41/91
Normen:
BGB §§ 1483 ff; EStG §§ 14, 28 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1077
BFHE 170, 311
BStBl II 1993, 430

§ 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft unanwendbar

BFH, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen IV R 41/91

DRsp Nr. 1996/9658

§ 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft unanwendbar

»1. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang verlieren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist, weil der Betrieb ständig verkleinert wurde. 2. Die Ausnahmevorschrift des § 28 EStG findet keine Anwendung auf den bei Auflösung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft entstehenden Gewinn. Die dabei anfallenden Einkünfte sind dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesamtgut zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB §§ 1483 ff; EStG §§ 14, 28 ;
Fundstellen
BB 1993, 1077
BFHE 170, 311
BStBl II 1993, 430