§ 3 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3 StBGebV Mindestgebühr, Auslagen

§ 3 Mindestgebühr, Auslagen

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro. (2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.