§ 3 SvEV
Stand: 27.11.2023
zuletzt geändert durch:
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl. I Nr. 328

§ 3 SvEV Sonstige Sachbezüge

§ 3 Sonstige Sachbezüge

SvEV ( Sozialversicherungsentgeltverordnung )

(1) 1Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. 2Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. 3Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. 4§ 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. (3)